Anmerkung

Mecklenburg war bis 1918 Ständestaat. Die Souveränität des Großherzogs war eingeschränkt nur durch die Vertretungen der drei Stände, nämlich Kirche (Episcopat), Adel (Ritterschaft) und Städte (Landschaft), die sich periodisch zu Landtagen versammelten.

Traditionell befanden sich die Landgüter, sofern sie nicht als Domanium dem herzoglichen Hause gehörten, im Besitz des Adels, darum bedeutete Gutsbesitz eo ipso Sitz und Stimme im Verfassungsorgan der Ritterschaft. Diese Bindung blieb auch gültig, als durch Verfall adeliger Vermögen im 17. und 18. Jahrhundert immer mehr bis dato ritterschaftliche Güter in den Besitz von Bürgerlichen gelangten.

Erbherr und Rittergutsbesitzer sind also keine irgendwie verliehenen Titel, sondern selbstbewußter Ausdruck dessen, daß die neuen bürgerlichen Besitzer jener Güter verfassungsrechtliche Gleichstellung mit dem Landadel erlangten, was konkret bedeutete, daß sie nicht mehr anonym und ohne persönlichen Einfluß von den Bürgermeistern ihrer Städte repräsentiert wurden, sondern als Personen Sitz und Stimme auf den Landtagen hatten. [Fritz Reuter glossiert dieses neue Standesbewußtsein in einer überlebten Ständeordnung in der Figur des Pomuchelskopp aus »Ut mine Stromtied«.]

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