Wappen der Familie Sellschopp

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Revers des Praeceptoris und Küsters
Hartwig Dietrich Sellschop. 1712.


  1. Demnach aus göttlicher Providentz und auf Befehl Ihro Hochfürstl. Durchl. von dem Hochfürstl. Mecklenburgischen woll verordneten Consistorio des Fürstenthums Ratzeburg ich endes benannter in des Praeceptoris und Custodis vacirende Stelle zum dritten und untersten Collegen der Duhm Schulen legitime vocirt, und bey derselben Kirchen zum Custos bin angenommen worden;
  2. Als gelobe hiemit zuförderst, daß ich mit göttlicher Hülffe bey der in Canonischen Schriften der Propheten und Apostel, deren dreyen Symbolis, als Apostolico, Niceno und Athenasiano, wie auch der ungeänderten Augsspurgischen Confession, deroselben Apologia, beyder Catechism. Lutheri, Formula Concordiae begriffenen reinen Lehre des h. Evangelii |: wozu ich mich hiemit von gantzem Hertzen bekenne :| beständig bis an mein Ende gedencke zu beharren, auch zu derselben die mir anvertraute Jugend anführen und den Grund in derselben bey Ihnen wolle legen helffen.
  3. Daß ich zu jeder Zeit Gott von Hertzen fürchten, nach Vermögen ein gottseliges Leben führen, der Jugend mit gutem Exempel vorgehen, auch Niemand vorsetzlich in Worten und Wercken eintzig Ärgerniß geben wolle.
  4. Daß ich mich und alle die meinigen in Kleidungen und allem Wandel demüthig erweisen, für meine Persohn schwartze und erbahre Kleidung tragen und auch mit meinen Collegen und jedermänniglich friedlich und schiedlich leben wolle.
  5. Daß ich bey Unterrichtung der Jugend die angesetzten Stunden als von 7 bis 10 morgens, nach mittage, wenn sie kein Urlaub haben von 1 bis 4 Uhr fleißig beobachten, in denselben nach meinem Vermögen in dem Gebete, Catechism. Lutheri, lesen, schreiben und rechnen. Donato und Vocabulis sie wohl unterrichten, und keine Stunde versäumen, auch mit mäßiger Zucht sie vom bösen abhalten wolle.
  6. Daß ich in allen Predigten, Vespern und Betstunden bey dem Pulpete aufwarten, und die Choral„ und und Figural„Gesänge nach angestellter Ordnung und wie es meine Stimme mit sich bringet, fleißig mitsingen, in der Kirchen die Predigt über verharren, und auf die kleinsten Knaben fleißig Achtung geben wolle.
  7. Die Kirchen„ und auch die eiserne Thüren am Chor, so oft geprediget oder sonst da Gottes„Dienst verrichtet wird, zu rechter Zeit auf„ und zuschließen, und fleißig zusehen, daß in der Kirchen, und was zum Altar, zur Tauffe zum Predigt„Stuhl gehöret, und sonsten auch alles, auch die Kirchen„ und Chor„Schlüßel sonderlich die Schlüßel zu den silbernen Aposteln wohl verwahret, nichts entwendet, an dem Altar, der mit den silbernen Aposteln gezierten Paßions„Taffel und an solchem gantzen Werck wie auch an den aufgerichteten Epitaphiis nichts verletzet oder zerbrochen werde.
  8. Wenn geprediget, getauffet, das Hochwürdige Abendmahl gereichet, Vesper gehalten und Beicht gehöret wird, in der Kirchen acht haben, daß kein Tumult von Menschen oder Thieren gemacht werde, und zu dem Ende, wenn es vom Pastore verlanget wird, unter den Predigten und in den Vespern die Kirchenthüren nach dem großen Kirchhofe und die Creutzgangs„Thür vor der Predigt zu„ nach der Predigt aber wieder aufschließen laßen, und nur die eine Thür nach dem kleinen Kirchhofe unter der Predigt öffnen wolle.
  9. Wann Communion gehalten, und getaufft werden soll, den Altar fein rein und sauber zu rüsten, Wein und Oblaten auch die Kelch und Patenen mit ihren Tüchern und der Kirchen„Ordnung darauf setzen, die Lichter anzünden, den Herrn Pastorem, wenn es verlanget wird, mit dem Meßgewand ankleiden, auch das Tauffbecken mit reinem Waßer in den Tauff„Stein setzen, eine Hand„Tvele dabey hängen; auch wenn Communion gehalten, und der Seegen gesprochen, dann, so das Amt gehalten, das Meßgewand abnehmen helfen, die Lichter auslöschen laßen, das Meßgewand und was zur Communion gehöret, wie auch zur Tauffe in die Geräthe„Cammer ordentlich beylegen.
  10. In den Predigten, wenn es nöthig, die Lichter in der Kirchen vor dem Gottes„Dienst anzünden, und nach dem letzte Geläute, oder wenn an Wercktagen Kinder zu tauffen sind, die kleine Glocke im Chor ziehen und damit zeichnen, oder solchen mit Genehmhaltung des Pastoris durch tüchtige Persohnen verrichten laßen.
  11. So man das gemeine Gebet oder sonsten etwas abkündigen laßen wolte, solches demjenigen so das Ampt verrichten soll, bey Zeiten aufzeichnen und übergeben.
  12. Am Abend der 4 Hauptfeste jedoch nach Gutfinden des Herrn Pastoris, die Kirche allenthalben, wenn sie zuvor mit Waßer besprenget worden, rein ausfegen, am Himmelfarth und und Pfingstabend den Chor und die Kirche mit Grase bestreuen, die Maien fein aufstecken, mitlerweile die Kirchenthüren verschließen, und daß man dieselbe nicht aus der Kirche trage, acht geben, auch die Mayen, wenn sie verdorret, wieder abnehmen, und von den Blättern die Kirche säubern lassen wolle.
  13. Allemahl beym Gottesdienste mit dem Klingbeutel zu Anfangs der Predigt oder des Sermonis in der Kirchen ümgehen, von den Zuhörern die Allmosen samlen, und was gesamlet, mit dem Klingbeutel auf den Altar legen.
  14. Die Betglocke alle Tage 3 mahl, morgens, mittags und abends, wie es an diesem Orth hergebracht, von Gregorii bis Michaëlis morgens und abends üm 6, von Michaël bis Gregorii morgens üm 7, abends von Michaël bis Simonis Judae üm 5 hernach bis Gregorii üm 4 Uhr, jedesmahl 9 Puls, und zum letzten mahl zween Schläge kurz aufeinander, am Buß„Tage aber nach gemachter Ordnung fein langsahm schlagen, oder solches mit Genehmhaltung des Herrn Pastoris durch tüchtige Persohnen verrichten laßen.
  15. Auf den Seyer oder die Uhr fleißige Achtung geben, daß demselben kein Schade geschehe, dieselbe fleißig stellen und regiren, und mich darinne nach einem guten Sonnen„Zeiger richten, damit die Glock zu rechter Zeit schlagen möge.
  16. Wenn der Herr Pastor die Krancken besuchen und berichten muß, wenn ers verlanget, mit Ihm zu denen Krancken gehen, was zu Haltung des H. Abendmahls nöthig ist, zu bereiten, auch, wenn sonsten in denen Häusern die H. Tauffe administrirt oder die Copulirung geschehen soll, fleißig aufwarten.
  17. Der Hohen Landesfürstlichen Obrigkeit, Ihro Hochfürstl. Durchl. als meinen gnädigen Herrn und der wohlverordneten Regierung alhier mich unterthänig und gehorsahmlich erweisen, auch des Herrn Probsten und Pastoren alhier als den ordentlich p.t. Inspectorem der Kirchen und Schul dafür erkennen, gebührlich respectiren und ohne seine Vorbewust und Erlaubniß keine Nacht ausreisen.
  18. Auch keine Zusammenkunft zur Saufferei anstellen, kein Bier oder Brantwein schencken, oder andere Handthierung und Nahrung anfangen und treiben, sondern auch mit der Besoldung und Accidentia meines Antecessoris, und was mir sonsten gnädigst oder freiwillig beygeleget werden möchte, genügen laßen.
  19. Wann Todte begraben werden, das Becken am gewöhnlichen Orth stellen oder stellen laßen, und das darinne geopferte dem Herrn Pastori treulich liefern, und mit den Schulkindern den Todten begleiten helffen.
  20. So oft groß und kleine Wachs Lichter nöthig, solches beyzeiten anmelden, und die Gelder davor von dem Herrn Pastore abfodern und selbige dafür machen oder gebührend machen laßen.
  21. Wann bey den Kirchen„Gebäuden ein Schaden obhanden, und die Rinne mit Schnee gefüllet seyn solten, solchen beyzeiten dem Herrn Pastori anmelden.
  22. Im Fall mir ein oder ander Gelegenheit ins Künftige solte vorfallen, mich zu verändern, solches zum wenigsten ein Viertheil Jahr vorher ansagen, und mit guten Willen Abschied nehmen wolle.
  23. Daß ich mich schließlichen sowohl bey der Schulen als bei des Custodis Ampt also wolle verhalten, daß ich solches vor dem Höchsten Gott und der hohen Obrigkeit getreu zu verantworten, damit keine rechtmäßige Klage von mir gehöret werde, sondern ich mich gottseelig, züchtig, mäßig und gerecht nach Vermögen erweisen wolle.
  24. Alles bey dem Wort der Wahrheit, wie ich solches mit dieser meiner Hand getreulich verspreche. So geschehen Ratzeburg den 9 Jun. 1712.

Hartwig Dietrich Sellschopp